Die Pressefreiheit ist ein zentrales Grundrecht und in Art. 5 Abs. 1 GG ausdrücklich garantiert. Sie umfasst sowohl die freie Berichterstattung als auch das Recht, Informationen zu beschaffen, zu verarbeiten und zu verbreiten (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG). Von besonderer Bedeutung ist dabei das ausdrückliche Zensurverbot in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG: „Eine Zensur findet nicht statt.“ Dieses Verbot richtet sich unmittelbar an alle staatlichen Stellen und untersagt jede Form staatlicher Einflussnahme, die darauf abzielt, Berichterstattung im Vorfeld zu kontrollieren, zu verhindern oder zu steuern.

Eingriffe in die Pressefreiheit sind ausschließlich unter den engen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 GG zulässig. Sie bedürfen einer klaren gesetzlichen Grundlage und müssen sich strikt am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Das bedeutet: Jeder Eingriff muss einem legitimen Zweck dienen, geeignet und erforderlich sein sowie in einer Gesamtabwägung angemessen bleiben. Pauschale Maßnahmen, bloße Vermutungen oder abstrakte Gefahrenannahmen genügen diesen Anforderungen ausdrücklich nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat die herausragende Bedeutung der Pressefreiheit für den demokratischen Rechtsstaat wiederholt hervorgehoben. In seiner grundlegenden Rechtsprechung – insbesondere im Spiegel-Urteil (BVerfGE 20, 162), in der Lebach-Entscheidung (BVerfGE 35, 202) sowie im sogenannten Cicero-Urteil (BVerfGE 117, 244) – stellt es klar, dass eine freie Presse eine unverzichtbare Voraussetzung für die öffentliche Meinungsbildung und die Kontrolle staatlicher Gewalt ist. Eingriffe in diese Freiheit sind daher besonders streng zu prüfen und nur in Ausnahmefällen zulässig.

Diese Grundsätze werden zusätzlich durch europäisches Recht abgesichert. Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsverbreitung ohne behördliche Eingriffe. Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union schützt darüber hinaus ausdrücklich die Freiheit und Pluralität der Medien. Diese Normen verpflichten staatliche Stellen zusätzlich, pressefreundlich zu handeln.

Auch einfachgesetzlich bestehen klare Verpflichtungen: Nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW sind Behörden verpflichtet, der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 4 Abs. 3 PresseG NRW untersagt darüber hinaus ausdrücklich allgemeine oder pauschale Maßnahmen, die die Informationsweitergabe an die Presse verhindern oder beschränken. Daraus folgt eine grundsätzliche Pflicht staatlicher Stellen, pressefreundlich zu agieren und journalistische Arbeit nicht unnötig zu behindern.

Polizeiliche Maßnahmen gegenüber Journalistinnen und Journalisten greifen regelmäßig unmittelbar in den Schutzbereich der Pressefreiheit ein. Dies gilt insbesondere für:
• Platzverweise (§ 34 PolG NRW),
• Identitätsfeststellungen (§ 12 PolG NRW),
• Absperrungen und Zugangsbeschränkungen,
• Film- oder Fotografierverbote,
• sowie die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Arbeitsmitteln (§ 43 PolG NRW; §§ 94 ff. StPO).

Solche Maßnahmen sind nur dann rechtmäßig, wenn sie auf einer konkreten, im Einzelfall nachvollziehbaren Gefahrenprognose beruhen. Ein bloßes „vorsorgliches“ Einschreiten oder ein Handeln aus praktischer Bequemlichkeit heraus ist rechtlich unzulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.03.2012 (6 C 12.11) ausdrücklich entschieden, dass die Polizei journalistische Bildaufnahmen nicht allein deshalb untersagen darf, weil eine spätere rechtswidrige Veröffentlichung möglich erscheint. Eine solche Argumentation genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerade nicht.

Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Maßnahmen wie die Sicherstellung oder Beschlagnahme journalistischer Arbeitsmittel nur unter besonders strengen Voraussetzungen zulässig sind und die Pressefreiheit hierbei besonders zu berücksichtigen ist (BVerfG, Beschluss vom 22.10.2020 – 1 BvR 1949/20). Eingriffe, die die journalistische Arbeit faktisch unmöglich machen oder erheblich erschweren, sind nur in engsten Ausnahmefällen gerechtfertigt.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind Maßnahmen, die darauf abzielen, journalistische Berichterstattung zu verhindern, einzuschränken oder zu kontrollieren, regelmäßig rechtswidrig. Dies gilt insbesondere dann, wenn:
• keine konkrete Gefahrenlage vorliegt,
• mildere Mittel nicht geprüft wurden,
• oder die Maßnahme pauschal gegen Pressevertreter gerichtet ist.

Ein solches Vorgehen stellt nicht nur einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar, sondern kann im Ergebnis einer unzulässigen Vorzensur gleichkommen. Dies ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG unvereinbar.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass staatliche Maßnahmen nicht den Zweck verfolgen dürfen, kritische Berichterstattung zu unterbinden oder zu erschweren. Die Pressefreiheit schützt ausdrücklich auch unbequeme, kritische oder staatlich unerwünschte Berichterstattung.

Betroffene haben zudem nach Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Rechtswidrige Maßnahmen können daher gerichtlich überprüft und aufgehoben werden. Dies umfasst auch kurzfristige Rechtsschutzmöglichkeiten, etwa im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Zusammenfassend ist festzustellen:
Die Pressefreiheit genießt einen besonders hohen verfassungsrechtlichen Schutz. Eingriffe sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und müssen im Einzelfall konkret begründet werden. Pauschale, vorsorgliche oder unzureichend begründete Maßnahmen stellen regelmäßig einen Verstoß gegen Art. 5 GG dar und sind rechtswidrig. Staatliche Stellen sind verpflichtet, journalistische Arbeit zu respektieren und dürfen diese nicht ohne zwingenden Grund behindern oder unterbinden.

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An dieser Stelle möchte ich ausdrücklich betonen, dass die Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden in Wuppertal in den allermeisten Fällen vorbildlich, professionell und reibungslos verläuft. Die überwiegende Zahl der Einsätze ist geprägt von gegenseitigem Respekt und einem konstruktiven Umgang miteinander, der die Ausübung journalistischer Tätigkeit in der Regel ohne unnötige Einschränkungen ermöglicht.