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Angriff auf die Pressefreiheit - Der Podcast zum Post - generiert mit KI
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Block-Prozess: Das Landgericht Hamburg lässt Podcast-Aufnahmen beschlagnahmen, droht mit Redaktions- und Wohnungsdurchsuchungen und liefert damit eine beeindruckende Demonstration, wie man das Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttert. Herzlichen Glückwunsch! Artikel 5 Grundgesetz wurde offenbar zum dekorativen Toilettenpapier der deutschen Justiz erklärt.

Ein bitterböser, sarkastischer Kommentar über richterliche Macht, journalistischen Quellenschutz und die erschreckende Frage, ob man ausgerechnet denjenigen, die unsere Grundrechte schützen sollen, gelegentlich mit einem Vorschlaghammer ins juristische Oberstübchen hämmern muss, dass auch sie sich an diese verdammten Gesetze zu halten haben.


Guten Morgen, hier ist die Staatsanwaltschaft. Wir hätten gerne Ihre Pressefreiheit. Mit Milch und Zucker, bitte!

Man stelle sich vor, man ist Journalist. Man recherchiert, führt Interviews, zeichnet Gespräche auf und veröffentlicht anschließend die Ergebnisse. Also diesen ganzen lästigen Kram, den Menschen in halbwegs funktionierenden Demokratien normalerweise als unabhängigen Journalismus bezeichnen. Eine Tätigkeit, die seit Jahrhunderten den unangenehmen Nebeneffekt hat, dass gelegentlich Dinge ans Licht kommen, die Obrigkeiten lieber im Dunkeln gelassen hätten.

Und dann klingelt es an der Tür.

Nicht der Paketbote. Nicht die Zeugen Jehovas. Nicht einmal irgendein verzweifelter Vertreter, der einem einen Glasfaservertrag andrehen möchte, den man ungefähr so dringend braucht wie eine Wurzelbehandlung ohne Betäubung.

Nein. Es sind die Staatsanwaltschaft und das Landeskriminalamt. Und die interessieren sich brennend für journalistische Aufzeichnungen.

Willkommen in Deutschland, wo das Grundgesetz offenbar gelegentlich nur noch als dekorativer Wandschmuck in Gerichtsgebäuden dient. Direkt neben dem Bundesadler und dem obligatorischen Hinweisschild, dass Handys auszuschalten sind. Wobei man bei manchen Entscheidungen den Eindruck gewinnen könnte, dass nicht nur die Handys ausgeschaltet wurden, sondern vorsichtshalber auch die Abteilung für verfassungsrechtliches Denkvermögen.

Was ist passiert?

Am 12. Oktober 2026 erschienen Vertreter der Hamburger Staatsanwaltschaft und des Landeskriminalamts bei der Wochenzeitung DIE ZEIT. Im Gepäck hatten sie eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung. Das Ziel: Tonaufzeichnungen, die für den Podcast „ZEIT Verbrechen: House of Block“ entstanden waren. Die Anordnung betraf außerdem die Privatwohnung der beteiligten Journalistin Anne Kunze.

Die Aufzeichnungen stammen aus Gesprächen, die im Januar 2024 mit Mitgliedern der Familie Block geführt wurden, darunter Kinder, die im Mittelpunkt eines spektakulären Sorgerechts- und Entführungskomplexes stehen.

Das Hamburger Landgericht möchte dieses Material im Strafprozess gegen Christina Block als mögliches Beweismittel verwenden.

So weit könnte man sagen: Ein Gericht sucht nach der Wahrheit. Das klingt zunächst ausgesprochen vernünftig. Schließlich gehört die Wahrheitsfindung zu den wesentlichen Aufgaben eines Strafgerichts. Dafür sind Gerichte da. Dafür bezahlen wir Richter. Und dafür haben wir einen Rechtsstaat, statt die Schuldfrage durch Armdrücken auf dem Rathausplatz entscheiden zu lassen.

Nur gibt es da ein klitzekleines Problem, ungefähr von der Größe eines ausgewachsenen afrikanischen Elefanten, der mitten im Gerichtssaal steht und lautstark das Grundgesetz vorliest:

Journalisten sind keine ausgelagerte Ermittlungsabteilung der Staatsanwaltschaft.

Und das Grundgesetz ist keine unverbindliche Bastelanleitung, aus der man sich je nach Bedarf ein paar hübsche Paragrafen herauspicken darf, während der Rest im juristischen Altpapiercontainer landet.

Die ZEIT übergab die verlangten Aufzeichnungen versiegelt, widersprach der Beschlagnahmung und legte Beschwerde ein. Tatsächlich durchsucht wurden die Räume nach den vorliegenden Berichten nicht, weil das Material herausgegeben wurde.

Man muss sich das einmal auf der Zunge zergehen lassen. Eine Redaktion und die Privatwohnung einer Journalistin werden zum Gegenstand gerichtlicher Durchsuchungsanordnungen, obwohl weder die Journalistin noch die Zeitung im Block-Prozess beschuldigt werden. Nicht weil sie selbst eine Straftat begangen haben sollen, sondern weil sie ihren verdammten Job gemacht haben.

Man könnte fast glauben, irgendwo im deutschen Justizapparat habe ein übereifriger Paragrafenakrobat beschlossen, dass die Pressefreiheit zwar eine hübsche Idee sei, aber leider gerade etwas unpraktisch.

Ungefähr wie ein Regenschirm bei Sonnenschein. Kann man haben, muss man aber nicht benutzen.

Artikel 5 Grundgesetz: Schön, dass wir mal darüber gesprochen haben

Vielleicht sollte jemand im Hamburger Landgericht einen kleinen Zettel an den Kühlschrank hängen. Oder besser gleich einen riesigen Banner über den Eingang spannen, damit ihn auch wirklich jeder sieht, der morgens mit seiner Robe und einer frisch aufgebrühten Tasse richterlicher Selbstgewissheit zur Arbeit erscheint.

Darauf könnte stehen:

„Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz: Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“

Nur zur Erinnerung, liebe Freunde der gepflegten Amtshandlung.

Nicht als unverbindlicher Vorschlag. Nicht als freundliche Empfehlung. Und schon gar nicht als Rabattcoupon, dessen Gültigkeit von der Tagesform irgendeiner Strafkammer abhängt.

Die Pressefreiheit existiert aus einem ziemlich einfachen Grund: Journalisten sollen unabhängig recherchieren können, ohne ständig befürchten zu müssen, dass staatliche Stellen anschließend auf ihr Material zugreifen. Dazu gehört auch der Schutz unveröffentlichter Recherchen und vertraulich gewonnener Informationen.

Denn Menschen reden anders mit Journalisten, wenn sie darauf vertrauen können, dass nicht morgen ein Ermittler vor ihrer Haustür steht und freundlich um sämtliche Originalaufnahmen bittet.

Wobei „freundlich bitten“ bei einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss ungefähr so freiwillig ist wie eine Steuerprüfung oder eine Darmspiegelung, zu der man von einem bewaffneten Türsteher eingeladen wird.

Natürlich ist die Pressefreiheit nicht grenzenlos. Auch die Strafprozessordnung kennt Ausnahmen vom Beschlagnahmeschutz. Niemand behauptet ernsthaft, dass Redaktionen rechtsfreie Schutzzonen seien, in denen man bei Bedarf Mordwaffen lagern und sich anschließend mit einem fröhlichen „Pressefreiheit, ihr Pfeifen!“ aus der Affäre ziehen könnte.

Aber genau deshalb muss ein Gericht besonders sorgfältig prüfen, ob ein Eingriff rechtlich zulässig, erforderlich und verhältnismäßig ist.

Das ist der entscheidende Punkt.

Ein richterlicher Beschluss macht eine Maßnahme nicht automatisch verfassungsgemäß. Selbst wenn er auf wunderschönem Behördenpapier ausgedruckt wurde, einen amtlichen Stempel trägt und von jemandem unterschrieben ist, dessen akademische Titel länger sind als die durchschnittliche Bedienungsanleitung eines Atomkraftwerks.

Sonst könnten wir uns Rechtsmittel, höhere Gerichte und das Bundesverfassungsgericht sparen und einfach einen großen Stempel anschaffen:

„Hat ein Richter entschieden. Wird schon passen. Beschwerden bitte direkt an den Weihnachtsmann.“

Praktisch. Kostengünstig. Und für eine Demokratie ungefähr so gesund wie ein Föhn in der Badewanne.

Die Justiz entdeckt eine neue Ermittlungsstrategie: Fragen wir doch einfach die Presse, die Deppen haben schließlich schon recherchiert!

Besonders interessant ist die Begründung des Hamburger Landgerichts.

Die Aufnahmen könnten helfen, die Glaubwürdigkeit von Zeugen zu überprüfen und den Sachverhalt aufzuklären. Das ist zunächst einmal kein absurder Gedanke. Die Gespräche wurden kurz nach den Ereignissen geführt. Aussagen aus dieser Zeit können für ein Strafverfahren durchaus relevant sein, und das Gericht hat die Pflicht, belastende wie entlastende Umstände aufzuklären.

Nur stellt sich eine ziemlich entscheidende Frage: Seit wann bedeutet das berechtigte Interesse an einem Beweismittel automatisch, dass der Staat sich dieses aus einer Redaktion holen darf?

Nach dieser Logik könnte man das Ermittlungswesen gleich vollständig reformieren. Warum noch Zeugen selbst befragen, wenn Journalisten das bereits erledigt haben? Warum eigene Ermittlungsarbeit leisten, wenn irgendwo ein Podcast produziert wurde? Warum aufwendig recherchieren, wenn man mit einem Durchsuchungsbeschluss möglicherweise an Stunden unveröffentlichten Materials kommt?

Vielleicht sollten Redaktionen künftig gleich einen zusätzlichen Arbeitsplatz für die Staatsanwaltschaft einrichten. Neben der Kaffeemaschine, zwischen dem Kopierer und der Zimmerpflanze, die seit 2017 darauf wartet, dass sich jemand für ihr Wohlergehen interessiert.

Dort sitzt dann ein freundlicher Ermittler und nimmt morgens die neuesten Rechercheergebnisse entgegen.

„Guten Morgen, Herr Staatsanwalt! Die Interviews zur organisierten Kriminalität liegen auf dem Server, die vertraulichen Hintergrundgespräche im dritten Stock und die Informantendaten gibt's heute mit einem Cappuccino gratis. Möchten Sie dazu noch einen Durchsuchungsbeschluss oder reicht Ihnen unsere Treuekarte? Nach zehn Beschlagnahmungen gibt's eine Redaktionsdurchsuchung kostenlos!“

Klingt absurd?

Ist es auch.

Aber genau deshalb muss die Grenze zwischen unabhängiger Pressearbeit und staatlicher Strafverfolgung verteidigt werden. Denn ansonsten verwandelt sich investigativer Journalismus irgendwann in einen unbezahlten Praktikumsplatz beim Landeskriminalamt.

Die Journalisten machen die Arbeit, der Staat holt die Ergebnisse ab, und hinterher wundern sich alle, warum vertrauliche Quellen plötzlich verstummen.

Eine wahrhaft geniale Konstruktion. Da könnte man auch gleich die Feuerwehr abschaffen und sich darauf verlassen, dass die Nachbarn schon genug Wasser im Gartenschlauch haben.

Das Gericht sucht sogar nach Verträgen, die es laut ZEIT gar nicht gibt

Eine weitere bemerkenswerte Einzelheit macht diesen Fall besonders pikant.

Die Ermittler interessierten sich laut Mitteilung der ZEIT nicht nur für die Tonaufzeichnungen, sondern auch für mögliche Verträge zwischen dem Verlag und den interviewten Personen. Die ZEIT erklärt dazu unmissverständlich, dass ein solcher Vertrag nicht existiert.

Nun ist es grundsätzlich legitim, wenn ein Gericht mögliche wirtschaftliche Interessen von Zeugen prüfen möchte. Eine solche Prüfung kann für die Bewertung einer Aussage durchaus relevant sein.

Aber auch hier stellt sich die Frage, auf welcher tatsächlichen Grundlage eine solche Suche angeordnet wird und wie weit sie reichen darf.

Denn eine Durchsuchung ist kein staatlicher Überraschungseinkauf.

Man kann nicht einfach in einer Redaktion nach allem suchen, was möglicherweise interessant sein könnte, als befände man sich beim sonntäglichen Flohmarktbesuch und habe gerade einen besonders vielversprechenden Karton mit der Aufschrift „Diverses“ entdeckt.

„Was suchen wir eigentlich, Herr Vorsitzender?“

„Keine Ahnung. Vielleicht finden wir ja etwas Hübsches.“

„Einen Vertrag?“

„Möglich.“

„Und wenn es keinen gibt?“

„Dann haben wir wenigstens mal nachgesehen.“

Natürlich ist dieser Dialog erfunden. Aber die Frage nach der konkreten tatsächlichen Grundlage einer Durchsuchung ist vollkommen real.

Es braucht rechtliche Voraussetzungen. Es braucht eine nachvollziehbare Begründung. Und es braucht eine saubere Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Das sollte nun wirklich keine revolutionäre Forderung sein.

Wir reden hier nicht über einen anarchistischen Geheimplan zur Abschaffung des Rechtsstaats, ausgearbeitet von einer radikalen Untergrundorganisation bewaffneter Verfassungsrechtler.

Wir reden darüber, dass ausgerechnet ein Gericht die Grenzen seiner eigenen Befugnisse beachten muss.

Eigentlich Rechtsstaat für Anfänger. Erste Unterrichtsstunde. Noch vor der großen Pause.

Die Privatwohnung einer Journalistin ist kein Außenlager der Staatsanwaltschaft

Noch unangenehmer wird die Angelegenheit beim Blick auf die Privatwohnung der Journalistin Anne Kunze. Auch sie war von der gerichtlichen Durchsuchungsanordnung betroffen.

Man muss sich das vorstellen. Ein Mensch recherchiert für einen Podcast, führt Gespräche und sichert sein Material. Und irgendwann wird die eigene Privatwohnung zum möglichen Ziel einer staatlichen Durchsuchung.

Nicht, weil die Journalistin selbst einer Straftat beschuldigt wird, sondern weil ihre Arbeit für ein Gerichtsverfahren interessant sein könnte.

Vielleicht sollten Journalisten künftig schon beim Einzug ein Schild an ihrer Wohnungstür anbringen:

„Achtung! Hier wohnt ein Journalist. Enthält möglicherweise unveröffentlichte Recherchen. Bitte vor Betreten Artikel 5 Grundgesetz konsultieren.“

Wobei ich befürchte, dass manche besonders übereifrigen Vertreter der amtlichen Schnüffelabteilung den Hinweis eher als Einladung interpretieren würden.

Natürlich ist eine Wohnungsdurchsuchung bei Journalisten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Auch sie stehen nicht außerhalb des Gesetzes. Aber der Eingriff berührt gleich mehrere besonders sensible Schutzbereiche: die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Pressefreiheit und die Vertraulichkeit journalistischer Arbeit.

Da genügt es eben nicht, dass ein Gericht die Aufzeichnungen gerne hätte.

Es muss auch überzeugend begründen können, weshalb gerade diese Maßnahme rechtlich zulässig und verhältnismäßig ist.

Die tatsächliche Durchsuchung blieb aus, weil die Aufnahmen herausgegeben wurden. Aber macht das die Anordnung automatisch harmlos?

Wohl kaum.

Wenn ich jemandem sage, er solle mir seine Unterlagen geben, andernfalls werde ich seine Wohnung durchsuchen lassen, dann sollte niemand anschließend so tun, als habe es sich um einen gemütlichen Austausch unter Geschäftsfreunden gehandelt.

„War doch alles freiwillig!“, könnte man dann behaupten.

Klar. Und wenn der Gerichtsvollzieher vor meiner Tür steht, ist das auch nur ein überraschender Hausbesuch mit optionaler Möbelmitnahme.

Die Herausgabe erfolgte unter dem Druck staatlicher Zwangsbefugnisse. Genau deshalb gehört die gesamte Maßnahme gründlich gerichtlich überprüft.

Liebe Justiz, das Bundesverfassungsgericht hat da noch eine kleine Nachricht. Vielleicht diesmal mitlesen?

Besonders ärgerlich ist, dass die grundsätzliche Problematik keineswegs neu ist.

Schon 2007 musste das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Cicero-Urteil deutlich machen, dass Redaktionsdurchsuchungen und Beschlagnahmen journalistischen Materials schwerwiegende Eingriffe in die Pressefreiheit darstellen.

Damals ging es um die Durchsuchung der Redaktion des Magazins Cicero im Zusammenhang mit der Veröffentlichung vertraulicher Informationen.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die damaligen Maßnahmen für verfassungswidrig.

Eine zentrale Aussage: Die Pressefreiheit schützt auch die Vertraulichkeit redaktioneller Arbeit und die Vertrauensbeziehung zu Informanten.

Das war 2007.

Neunzehn Jahre später diskutieren wir erneut über die Beschlagnahme journalistischer Aufzeichnungen.

Man könnte meinen, die verfassungsrechtliche Erkenntnis habe sich irgendwo auf dem langen Dienstweg zwischen Karlsruhe und Hamburg verirrt. Vielleicht liegt sie seit Jahren in einem vergessenen Faxgerät. Vielleicht wurde sie versehentlich mit dem Kantinenplan entsorgt. Vielleicht hat auch einfach jemand den Ordner „Grundrechte“ im juristischen Aktenschrank hinter der Weihnachtsdekoration abgestellt.

Natürlich ist der aktuelle Block-Fall juristisch nicht mit dem Cicero-Verfahren identisch. Damals ging es um einen möglichen Geheimnisverrat, heute um potenziell beweisrelevante Gespräche in einem Strafverfahren. Deshalb lässt sich die damalige Entscheidung nicht einfach eins zu eins übertragen.

Aber die grundsätzliche verfassungsrechtliche Botschaft bleibt dieselbe:

Der Staat darf journalistische Arbeit nicht behandeln, als wären Redaktionen gewöhnliche Materiallager für seine Ermittlungen.

Die Strafprozessordnung enthält mit § 53 und § 97 besondere Schutzvorschriften für journalistische Tätigkeiten und Recherchematerial. Dieser Schutz kennt Ausnahmen und hängt unter anderem von der Art der Informationen und den Umständen des Verfahrens ab.

Ob die konkreten Aufnahmen im Block-Prozess beschlagnahmt werden durften, ist deshalb eine Rechtsfrage, die unabhängige Gerichte klären müssen.

Das ändert aber nichts daran, dass man die Vorgehensweise scharf kritisieren darf.

Denn gerade bei Eingriffen in die Pressefreiheit sollte die Justiz zeigen, dass sie ihre eigenen rechtlichen Grenzen ernst nimmt.

Nicht erst, nachdem jemand Beschwerde eingelegt hat und möglicherweise ein höheres Gericht daran erinnert, dass zwischen „Wir hätten das Material gerne“ und „Wir dürfen das Material beschlagnahmen“ ein kleiner, aber nicht ganz unbedeutender Unterschied besteht.

Der heißt Rechtsstaat.

Schon mal gehört?

Heute die ZEIT, morgen der kleine Lokalblogger? Oder gleich jeder, der eine Tastatur besitzt?

Und jetzt kommen wir zu dem Punkt, der mir an dieser Geschichte am meisten auf den Sack geht.

Es geht nämlich längst nicht nur um die ZEIT.

Die ZEIT verfügt über eine Rechtsabteilung, erfahrene Anwälte und ausreichend öffentliche Aufmerksamkeit, um sich gegen solche Maßnahmen zu wehren. Wenn dort eine Durchsuchungsanordnung eintrifft, stehen wahrscheinlich innerhalb kürzester Zeit mehrere Juristen bereit, die den zuständigen Behörden jedes Komma der Strafprozessordnung um die Ohren hauen können.

Aber was passiert mit dem kleinen Lokaljournalisten?

Mit der freien Investigativreporterin?

Mit dem Blogger, der Korruption in seiner Gemeinde aufdeckt?

Mit dem Journalisten, der Missstände in einer Pflegeeinrichtung dokumentiert?

Mit Menschen, die weder über eine eigene Rechtsabteilung noch über die finanziellen Mittel verfügen, um sich durch mehrere Instanzen zu klagen?

Die können sich dann möglicherweise überlegen, ob sie lieber ihre Recherche verteidigen oder ihre Altersvorsorge auflösen.

Herzlichen Glückwunsch. So stellt man sich die Chancengleichheit im Rechtsstaat vor.

Was passiert, wenn diese Menschen vertrauliche Gespräche führen und anschließend befürchten müssen, dass ihre unveröffentlichten Aufzeichnungen irgendwann auf richterliche Anordnung bei Behörden landen?

Dann entsteht etwas, das für die Pressefreiheit besonders gefährlich ist: ein Abschreckungseffekt.

Menschen überlegen sich zweimal, ob sie mit Journalisten sprechen. Informanten schweigen. Quellen versiegen. Und Journalisten überlegen, welche Informationen sie überhaupt noch dokumentieren können, ohne damit ihre Gesprächspartner einem zusätzlichen Risiko auszusetzen.

Dafür muss niemand eine Zeitung verbieten. Niemand muss einen Chefredakteur ins Gefängnis werfen. Niemand muss offiziell die Pressefreiheit abschaffen.

Es genügt, wenn staatliche Eingriffe zunehmend als normales Berufsrisiko journalistischer Recherche wahrgenommen werden.

Und schon wird aus einem verfassungsrechtlich garantierten Grundrecht eine Freiheit unter Vorbehalt.

Du darfst recherchieren. Aber sei dir nicht zu sicher, dass deine Recherche auch deine Recherche bleibt.

Eine wunderbare Grundlage für unabhängigen Journalismus. Zumindest, wenn man Demokratie für eine besonders aufwendige Form staatlicher Öffentlichkeitsarbeit hält.

Vielleicht sollte man dann auch den Begriff „Pressefreiheit“ modernisieren.

Wie wäre es mit „Pressefreiheit unter behördlichem Zugriffsvorbehalt“?

Oder „journalistische Unabhängigkeit, soweit dienstlich nicht anders erforderlich“?

Das klingt doch wunderbar deutsch. Bürokratisch korrekt, maximal sperrig und mit ungefähr so viel Freiheit ausgestattet wie ein Hamster im Laufrad.

Nein, das ist noch nicht das Ende der Pressefreiheit. Aber möglicherweise der Anfang eines verdammt gefährlichen Problems.

Ich weiß, es wäre schön dramatisch, jetzt zu verkünden, die deutsche Pressefreiheit sei am 12. Oktober 2026 endgültig verstorben.

Mit Traueranzeige, Kranzniederlegung und einer Schweigeminute vor dem Grundgesetz. Vielleicht könnte man auch einen staatlichen Untersuchungsausschuss einsetzen, der nach drei Jahren Beratungszeit feststellt, dass man sich das alles eigentlich noch einmal genauer anschauen müsste.

Aber so einfach ist es nicht.

Eine umstrittene Beschlagnahme bedeutet nicht automatisch das Ende der Pressefreiheit. Und bislang ist auch nicht abschließend festgestellt, dass der Beschluss des Hamburger Landgerichts rechtswidrig war.

Gerade deshalb ist es wichtig, sauber zwischen dokumentierten Tatsachen, rechtlicher Bewertung und politischer Kritik zu unterscheiden.

Die Gerichte haben einen legitimen Auftrag zur Wahrheitsfindung. Auch die Angeklagten und die anderen Beteiligten des Block-Prozesses haben Rechte, die berücksichtigt werden müssen.

Aber daraus ergibt sich kein Freibrief, journalistisches Material ohne die gebotene Abwägung zu beschlagnahmen.

Die eigentliche Gefahr besteht darin, dass solche Eingriffe irgendwann als völlig normal angesehen werden.

Heute ist es ein prominenter Podcast. Morgen eine Recherche über Wirtschaftskriminalität. Übermorgen ein vertrauliches Gespräch mit einem Whistleblower.

Und irgendwann wundern wir uns, warum niemand mehr bereit ist, Missstände öffentlich zu machen.

Dann sitzen Politiker, Behördenvertreter und juristische Würdenträger auf Podiumsdiskussionen, nippen an ihrem Mineralwasser und beklagen mit betroffenem Gesicht den Vertrauensverlust in die demokratischen Institutionen.

„Wir müssen die Pressefreiheit stärken!“, wird dann vermutlich jemand verkünden.

Applaus.

„Journalismus ist unverzichtbar für unsere Demokratie!“

Noch mehr Applaus.

Und während draußen die Kameras laufen, fragt drinnen vielleicht schon jemand nach dem nächsten Durchsuchungsbeschluss.

Manchmal ist die deutsche Liebe zur Demokratie eben ein bisschen wie die Liebe zum Fitnessstudio: Die Mitgliedschaft besitzt man voller Stolz, aber sobald es anstrengend wird, bleibt man lieber auf dem Sofa liegen.

Pressefreiheit stirbt nicht zwangsläufig mit einem spektakulären Knall. Sie kann auch langsam beschädigt werden. Mit jedem Eingriff, der nicht ausreichend begründet wird. Mit jeder unverhältnismäßigen Maßnahme. Und mit jedem Menschen, der sich anschließend sagt:

„Ich rede lieber nicht mit der Presse. Wer weiß, wer das später alles zu hören bekommt.“

Genau darin liegt das gesellschaftliche Risiko dieses Falles.

Richter sind keine Halbgötter in schwarzen Roben, auch wenn manche Entscheidungen danach aussehen

Kommen wir zu einem offenbar erstaunlich schwer vermittelbaren Grundsatz.

Auch Richter müssen sich verdammt noch mal an die Gesetze halten.

Ja, ich weiß.

Eine geradezu verstörend radikale Forderung.

Fast schon staatsgefährdend.

Aber tatsächlich steht in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, dass die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist.

Da steht nicht:

„Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden, sofern das im jeweiligen Verfahren gerade praktisch erscheint.“

Da steht auch nicht:

„Grundrechte gelten grundsätzlich, können aber bei besonders interessanten Podcasts vorübergehend ausgesetzt werden.“

Und schon gar nicht:

„Wer eine schwarze Robe trägt, darf die Verhältnismäßigkeit nach persönlichem Geschmack interpretieren.“

Nein.

Gerichte müssen unabhängig entscheiden. Aber Unabhängigkeit bedeutet eben nicht Unfehlbarkeit.

Eine Robe ist schließlich kein magischer Umhang, der beim Überstreifen automatisch sämtliche menschlichen Schwächen beseitigt und den Träger in ein wandelndes Bundesverfassungsgericht verwandelt.

Auch Richter können irren. Auch Richter können Entscheidungen treffen, die sich später als rechtswidrig erweisen. Und auch Richter können Maßnahmen anordnen, deren Verhältnismäßigkeit höchst zweifelhaft erscheint.

Deshalb gibt es Rechtsmittel.

Deshalb gibt es höhere Gerichte.

Und deshalb haben wir ein Bundesverfassungsgericht, das nicht bloß dafür da ist, gelegentlich festzustellen, dass irgendwelche Paragrafen hübsch formuliert sind.

Wer gerichtliche Entscheidungen kritisiert, greift deshalb nicht automatisch den Rechtsstaat an.

Ganz im Gegenteil.

Die Möglichkeit, staatliche Entscheidungen öffentlich zu hinterfragen und juristisch überprüfen zu lassen, gehört zum Kern des Rechtsstaats.

Das gilt auch und gerade für Entscheidungen eines Landgerichts.

Eine Demokratie braucht unabhängige Richter. Aber sie braucht keine unantastbaren Richter.

Und erst recht keine Justiz, die glaubt, der Respekt vor dem Rechtsstaat bestehe darin, bei jeder richterlichen Entscheidung ehrfürchtig auf die Knie zu fallen und „Amen“ zu murmeln.

Wir sind hier schließlich nicht im Mittelalter.

Ein Gerichtssaal ist keine Kathedrale, die Richterbank kein Hochaltar und ein Durchsuchungsbeschluss keine göttliche Offenbarung.

Auch wenn der gelegentlich anzutreffende bürokratische Größenwahn durchaus religiöse Züge annehmen kann.

Es geht nicht darum, einzelne Richter persönlich zu beleidigen oder ihnen bewusstes Fehlverhalten zu unterstellen.

Es geht um etwas viel Wichtigeres: die Kritik an staatlicher Macht.

Und wer Macht ausübt, muss Kritik aushalten.

Auch dann, wenn sie bissig ist.

Auch dann, wenn sie unbequem ist.

Und auch dann, wenn jemand öffentlich fragt, ob bei einer bestimmten Entscheidung möglicherweise der juristische Kompass in der Mikrowelle gelandet ist.

Die Presse ist nicht der verlängerte Arm der Ermittlungsbehörden, verdammte Axt!

Der Fall Block ist zweifellos ein außergewöhnliches Strafverfahren. Es geht um schwerwiegende Vorwürfe, familiäre Konflikte und das Schicksal von Kindern.

Die Wahrheit muss aufgeklärt werden.

Selbstverständlich.

Aber gerade bei einem solchen Verfahren sollte das Gericht besonders sorgfältig mit den Rechten sämtlicher Beteiligter umgehen.

Dazu gehört auch die Presse.

Denn Journalismus hat eine andere Aufgabe als die Strafverfolgung.

Journalisten recherchieren, um die Öffentlichkeit zu informieren. Staatsanwaltschaften ermitteln, um Straftaten aufzuklären. Gerichte entscheiden auf Grundlage rechtsstaatlicher Verfahren.

Diese Aufgaben können sich überschneiden. Aber sie sind nicht austauschbar.

Ein Journalist ist kein Staatsanwalt mit schlechterer Bezahlung. Ein Podcast ist keine staatlich finanzierte Vernehmungsplattform. Und eine Redaktion ist kein Selbstbedienungsbuffet für Ermittlungsbehörden, bei dem man sich nach Herzenslust ein paar Interviews, Rechercheunterlagen und vertrauliche Aufzeichnungen auf den Teller laden darf.

Wenn staatliche Stellen regelmäßig auf journalistische Recherchen zurückgreifen könnten, ohne die besonderen Schutzrechte der Presse ausreichend zu berücksichtigen, würde eine Grenze verwischt, die für eine freie Gesellschaft entscheidend ist.

Und falls jemand meint, ein paar beschlagnahmte Tonaufnahmen seien doch nun wirklich kein Grund für große Aufregung, dem sei gesagt:

Genau so beginnt die Gewöhnung an problematische Eingriffe.

Nicht mit der offiziellen Erklärung, dass Grundrechte ab morgen nicht mehr gelten.

Sondern mit dem beruhigenden Hinweis, es gehe doch nur um diesen einen Fall.

Nur um diese eine Redaktion.

Nur um diese eine Journalistin.

Nur um diese eine Ausnahme.

Und irgendwann sind wir bei so vielen Ausnahmen angekommen, dass vom ursprünglichen Grundrecht nur noch ein trauriger Rest übrig geblieben ist.

So ähnlich wie bei einem Stück Käse, an dem sich eine besonders ehrgeizige Mäusefamilie abgearbeitet hat.

Das Loch wird immer größer, bis man sich irgendwann fragt, ob da überhaupt jemals Käse gewesen ist.

Die Geschichte der Grundrechte ist auch eine Geschichte davon, weshalb man bei angeblich harmlosen Ausnahmen verdammt genau hinsehen muss.

Fazit: Liebe Justiz, das Grundgesetz ist kein Serviervorschlag und die Pressefreiheit keine verdammte Fußmatte!

Ich wünsche mir Gerichte, die Straftaten konsequent aufklären.

Ich wünsche mir Richter, die unabhängig entscheiden.

Und ich wünsche mir eine Justiz, die sich weder von politischem Druck noch von öffentlicher Empörung beeinflussen lässt.

Aber ich erwarte ebenso, dass diese Justiz die Grundrechte ernst nimmt.

Nicht nur die Rechte, die gerade bequem sind. Nicht nur die Rechte der Beteiligten im Gerichtssaal. Sondern auch die Rechte derjenigen, die kritisch über diesen Gerichtssaal berichten.

Der Umgang mit dem Recherchematerial der ZEIT wirft erhebliche Fragen zur Pressefreiheit, zum Beschlagnahmeschutz und zur Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe auf.

Diese Fragen gehören beantwortet.

Nicht mit dem Hinweis, dass ein Gericht nun einmal einen Beschluss gefasst habe.

Nicht mit dem üblichen amtlichen Schulterzucken.

Und auch nicht mit jener beeindruckenden Mischung aus bürokratischer Selbstzufriedenheit und institutioneller Begriffsstutzigkeit, die man gelegentlich erlebt, wenn Behörden erklären sollen, weshalb sie eigentlich tun, was sie gerade tun.

Sondern durch eine sorgfältige rechtliche Prüfung.

Denn ein Rechtsstaat beweist seine Qualität nicht dadurch, dass seine Institutionen niemals Fehler machen.

Sondern dadurch, dass er Macht begrenzt, Fehler korrigiert und Grundrechte auch dann schützt, wenn das unbequem ist.

Und deshalb noch einmal, ganz langsam, zum Mitschreiben:

Die Pressefreiheit ist kein lästiges Hindernis bei der Wahrheitsfindung. Sie ist eine Voraussetzung dafür, dass eine demokratische Gesellschaft überhaupt unabhängig über Wahrheit, Macht und staatliches Handeln diskutieren kann.

Wer sie einschränkt, braucht verdammt gute rechtliche Gründe.

Wer sie beschneidet, muss sich kontrollieren lassen.

Und wer als Richter über die Rechte anderer Menschen entscheidet, steht selbst nicht über dem Gesetz.

Das sollte eigentlich selbstverständlich sein.

Aber vielleicht wäre es an der Zeit, jedem Gerichtssaal ein Exemplar des Grundgesetzes zu schenken.

In Großdruck.

Mit Textmarker.

Mit einer ausführlichen Gebrauchsanweisung.

Und vorsichtshalber laminiert, damit es nicht versehentlich mit dem nächsten Durchsuchungsbeschluss im Aktenvernichter landet.

Auf Artikel 5 kleben wir dann einen riesigen gelben Zettel:

„Liebe Justiz, bitte vor Gebrauch lesen! Grundrechte können Spuren von Demokratie enthalten.“

Und auf Artikel 20 Absatz 3 kommt gleich noch einer:

„Achtung! Gilt auch für Richter. Ja, wirklich. Alle. Ohne Ausnahme.“

Sollte selbst das nicht helfen, könnten wir über verpflichtende Auffrischungskurse nachdenken.

Arbeitstitel:

„Grundgesetz für Fortgeschrittene: Warum eine Robe noch lange kein Freifahrtschein für juristische Selbstherrlichkeit ist.“

Die Teilnahme wäre selbstverständlich freiwillig.

Außer für diejenigen, die ernsthaft glauben, Pressefreiheit sei etwas, das man im Zweifelsfall einfach mit einem Durchsuchungsbeschluss beiseiteschieben könne.

Für die gäbe es Nachhilfe.

Mit Anwesenheitspflicht.

Und einer kleinen Abschlussprüfung.

Denn wenn ausgerechnet die Justiz vergisst, dass sie sich an Recht und Gesetz halten muss, haben wir nicht nur ein Problem mit der Pressefreiheit. Dann haben wir ein verdammt großes Problem mit dem Rechtsstaat.

Und das, liebe Freunde der gepflegten Paragrafenreiterei, ist nun wirklich kein Witz.

Auch wenn man angesichts mancher Vorgänge manchmal kaum anders kann, als bitter zu lachen.


Quellen und rechtliche Grundlagen

Dieser Text ist ein satirischer Meinungsbeitrag. Er kritisiert die dokumentierten staatlichen Maßnahmen und deren mögliche Folgen für die Pressefreiheit. Die sarkastischen Formulierungen sind als politische und gesellschaftliche Zuspitzung zu verstehen. Sie stellen insbesondere keine Behauptung dar, dass einzelne Richter vorsätzlich gegen geltendes Recht verstoßen hätten.